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Kreisklasse

Satung des SV Hintereben
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Geschrieben von: PC   
Mittwoch, den 21. Oktober 2009 um 15:32 Uhr

Vereinssatzung

des Sportvereines Hintereben e. V. 1965

I. Allgemeine Bestimmungen und Aufgaben

 

§ 1 Name:

 

1.1 Der Verein führt den Namen „Sportverein Hintereben e.V.“

 

1.2 Die Kurzform lautet „SV Hintereben“

 

§ 2 Gründung und Sitz:

 

2.1 Der Verein wurde am 12.02.1965 gegründet.

 

2.2 Der Sitz des Vereins ist Hintereben.

 

2.3 Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freyung eingetragen.

 

§ 3 Vereinsfarben:

 

3.1 Die Vereinsfarben sind blau und weiß

 

§ 4 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung:

 

4.1 Das Rechnungsjahr wird vom 01.01. bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres festgesetzt.

 

4.2 Die Rechnungsprüfung ist jährlich von einem Rechnungsprüfer durchzuführen.

 

4.3 Der Bericht ist bis zur Generalversammlung schriftlich vorzulegen.

 

§ 5 Rechtsform:

 

5.1 Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband e.V. in München (BLSV) sowie seiner

zuständigen Landesfachverbände und erkennt deren Satzungen an.

5.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-

schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der neuesten Fassung.

5.3 Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des

Fachverbandes ( z.B. des Bayerischen Fußballverbandes e.V. – BFV).

5.4 Der Sportverein ist politisch, rassisch und religiös neutral.

§ 6 Ziele und Aufgaben

 

6.1 Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sach- und fach-

gerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung dienen.

6.2 Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport. Er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungs-

leiter und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungs-

Veranstaltungen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert Ausbildung des Führungs-

Kräftenachwuchses im Sportwesen.

6.3 Der Verein hält die vereinseigenen Sportplätze, Hallen sowie Turn- und Sportgeräte instand.

 

§ 7 Vereinsvermögen

7.1 Das Vermögen des Vereins darf nur für die Förderung des Volkssportes und für die in dieser

Satzung beschriebenen Zwecke verwendet werden.

7.2 Die Mitglieder erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen an Mitteln des Vereins. Bei

ihrem Ausscheiden erhalten sie weder eine Entschädigung für den Verlust ihres Anteils am Vereins-

vermögen noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins.

7.3 Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben , die den in dieser Satzung festgelegten Zielen des

Vereins fremd sind, begünstigt werden.

7.4 Spendenaktionen dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes durchgeführt werden. Der Spenden-

erlös ist ausschließlich für Vereinszwecke zu verwenden.

7.5 Jede Tätigkeit für den Verein geschieht ehrenamtlich und unentgeltlich.

7.6 Bei Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen der Gemeinde Jandelsbrunn zu übergeben.

Diese hat es zunächst für die Dauer von 10 Jahren treuhänderisch zu verwalten. Falls in dieser Zeit

in Hintereben ein neuer Sportverein gegründet wird, der durch das zuständige Finanzamt als ge-

meinnützig anerkannt ist, muss das vorhandene Vermögen an diesen übergeben werden.

Nach Ablauf der 10-Jahresfrist hat die Gemeinde Jandelsbrunn das Vereinsvermögen für gemein-

nützige Zwecke zu verwenden.

7.7 Erwerb, Pacht und Beleihung von vereinseigenen Immobilien bedürfen ebenso wie die Durch-

führung von Bauvorhaben der Genehmigung der erweiterten Vorstandschaft, soweit sie 5.000,-- DM

(2556,46 €) je Maßnahme jährlich überschreiten. Diese Bestimmung hat nur Wirkung im Innenverhältnis.

I. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

 

a) ordentliche Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (aktive und passive Mitglieder).

b) Jugendliche Mitglieder:

Mitglieder unter 18 Jahren sind jugendliche Mitglieder.

c) Ehrenmitglieder:

Wer sich um den Sport oder den Verein in hohem Maße verdient gemacht hat, kann auf Antrag

des Vorstandes von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden ernannt

werden. Sie haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 Aufnahme:

8.1 Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand

zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

8.2 Mit der Einreichung des Antrages erkennt der Bewerber diese Satzung an.

8.3 Erhält der Antragsteller binnen 14 Tagen ab Antragstellung keinen Bescheid, so ist er in den Verein

aufgenommen.

8.4 Etwaige Ablehnungsgründe sind dem Bewerber innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Er

hat ebenfalls innerhalb von 14 Tagen das Recht zum Einspruch, der schriftlich dem Vorstand vor-

zulegen ist. Der erweiterte Vorstand entscheidet endgültig über den Einspruch.

8.5 Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter er-

forderlich.

8.6 Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr.

8.7 Die Mitgliedschaft bei einer Sparte besteht nur dann, wenn die betreffende Person auch Mitglied des

Vereins ist.

§ 9 Austritt, Kündigung und Ausschluss

9.1 Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

9.2 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Kündigung zum Jahresende an den

Vereinsvorstand und muss mindestens ein Monat vorher (also bis zum 30.11.) beim Vorstand ein-

gegangen sein.

9.3 Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz schrift-

licher Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

sie ist dem Mitglied mitzuteilen.

9.4 Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ausschlussgründe sind:

 

- Grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen die Anordnungen der

Vereinsorgane.

- Unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

9.5 Das ausgeschlossene oder gekündigte Mitglied hat innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung

(Poststempel) das Recht auf Einspruch. Der Einspruch ist schriftlich zu erheben. Der erweiterte

Vorstand entscheidet innerhalb von 14 Tagen über diesen Einspruch endgültig.

9.6 Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen

Rechte. Es bleibt aber für alle seine Verpflichtungen haftbar.

9.7 Beim Ausscheiden sind sämtliche Gegenstände des Vereins (Vereinskleidung, Geräte und Unter-

lagen) an die Vorstandschaft zurückzugeben.

§ 10 Disziplinarstrafen

10.1 Der Vorstand kann ein Mitglied wegen geringfügiger Verstöße gegen die Vereinsordnung mit

folgenden Strafen belegen:

 

- Verwarnung

- Verweis

- Sperre

10.2 Diese Strafen können mündlich ausgesprochen werden.

10.3 Gegen diese Strafen kann vom Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Ausspruch Einspruch

eingelegt werden. Der Einspruch ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über diesen

Einspruch entscheidet binnen 14 Tagen der erweiterte Vorstand.

§ 11 Rechte der Mitglieder

11.1 Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzungen und Ordnungen, an den im Verein be-

triebenen Sportarten und Veranstaltungen teilzunehmen.

11.2 Jedes ordentliche Mitglied ist stimm- und Wahlberechtigt.

11.3 Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist jedes Mitglied für Vereinsaufgaben (Vorstand) wähl-

bar.

11.4 Jedes Mitglied hat das Recht, den Versicherungsschutz des BLSV in Anspruch zu nehmen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

12.1 Am Gemeinschaftsleben des Vereins teilzunehmen und dies zu fördern.

12.2 Satzungen, Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane einzuhalten.

 

12.3 Zahlung des Vereinsbeitrags.

12.4 Im Sport jederzeit eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen.

12.5 Die Vereinsinteressen vertreten und unterstützen.

12.6 Bei der Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder, die Vorstandschaft oder

Abteilungsleitung erlassene Ordnungen zu beachten. Die Anordnungen der Aufsichtspersonen

ist Folge zu leisten.

12.7 Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem karteiführenden Vorstandsmitglied anzuzeigen.

§ 13 Ehrungen von Mitgliedern

Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Ver-

ein und für langjährige Mitgliedschaft. Näheres hierzu regelt die Ehrenordnung des Vereins.

§ 14 Mitgliedbeitrag

14.1 Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten.

14.2 Er muss jährlich entrichtet werden.

14.3 Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

14.4 Bei Eintritt ist der volle Jahresbeitrag fällig.

14.5 Die Höhe des Beitrags bestimmt die Generalversammlung und wird in der Beitragsordnung fest-

gelegt.

14.6 Von der EDV-Abwicklung (bargeldlos) ist Gebrauch zu machen.

III. Organe

Organe des Vereins sind:

 

- Der Vereinsvorstand

- Die erweiterte Vorstandschaft

- Die Generalversammlung

§ 15 Der Vereinsvorstand

15.1 Zusammensetzung:

 

- 1. Vorsitzender

- 2. Vorsitzender

- Kassier

- Schriftführer

15.2 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeder von Ihnen kann

den Verein alleine vertreten. Ein Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen werden.

15.3 Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen wer-

den

15.4 Beschlussfähigkeit bei den Sitzungen der Vorstandschaft ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte

der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmen-

gleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 16 Die erweiterte Vorstandschaft

Zusammensetzung:

 

a) die Mitglieder der Vereinsvorstandschaft ( § 15 der Satzung)

b) die Beisitzer und zwar für jedes beginnende Hundert Mitglieder ein Beisitzer.

c) die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen

d) die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden

e) Funktionäre des BLSV und dessen Fachverbände, soweit sie Mitglied des Vereins sind.

§ 17 Die Generalversammlung

17.1 Die Generalversammlung findet alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres statt, spätestens je-

doch im Monat März. Sie ist das oberste beschließende Organ des Vereins.

17.2 Die Mitglieder der Vereinsvorstandschaft bleiben solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgt und die

Ämter neu ersetzt sind.

17.3 Die Generalversammlung wird einberufen durch

a) Bekanntgabe in einer örtlichen Tageszeitung und

b) Aushang im Vereinskasten

17.4 Die Einberufung hat mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Ta-

gesordnung zu erfolgen

17.5 Anträge zur Tagesordnung oder Satzungsänderungsanträge müssen bis spätestens 1. November

schriftlich dem Vorstand vorgelegt werden. Verspätet eingehende Anträge kann der Vorstand der

Generalversammlung vorlegen.

§ 18 Wahlen und Beschlussfähigkeit

18.1 Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied oder jeder Ehrenvorsitzender hat eine Stimme.

Diese ist nicht übertragbar.

18.2 Die Entscheidung in der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an-

wesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

des Versammlungsleiters.

18.3 Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder einem von Ihm bestimmten Mit-

glied des Vereinsvorstands.

18.4 Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom

Schriftführer zu unterzeichnen ist.

18.5 Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sowie die Beisitzer werden jeweils für die Dauer von 2

Jahren von der Generalversammlung gewählt.

18.6 Die Abteilungsleiter werden von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt. Die Aktiven

der jeweiligen Abteilung haben vorrangig ein Vorschlagsrecht. Die von den Abteilungen vor-

geschlagenen Personen sind 14 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand zu benennen

und von diesem der Generalversammlung vorzuschlagen.

18.7 Scheidet ein Mitglied aus dem Vereinsvorstand oder als Beisitzer vorzeitig aus, so kann der er-

weiterte Vorstand bis zu nächsten Generalversammlung einen Ersatzmann wählen.

Scheidet ein Abteilungsleiter vorzeitig aus, so wählt die erweiterte Vorstandschaft bis zur nächs-

ten Generalversammlung einen Ersatzmann..

18.8 Die vier Mitglieder des Vereinsvorstands im Sinne des § 15.1 der Satzung werden schriftlich und

geheim gewählt.

18.9 Für die Durchführung der Wahl des Vorstandes ist ein Wahlausschuss mit drei Personen zu wäh-

len oder zu bestimmen, der den Ablauf der Wahl leitet und überwacht. Aus dem Wahlausschuss

ist ein Sprecher zu bestimmen.

18.10 Sollte bei der Neuwahl kein neuer Vereinsvorstand zustande kommen, ist innerhalb von

6 Wochen eine erneute Generalversammlung einzuberufen.

IV. Aufgaben, Rechte und Pflichten der Organe

§ 19 Vereinsvorstand

19.1 Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der General-

versammlung sowie die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.

19.2 Entscheidungen werden in einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Stimmengleichheit bedeutet Ab-

lehnung.

19.3 Der Vereinsvorstand hat dass Recht:

 

- im Bedarfsfalle eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet,

wenn mindestens ein fünftel der eingetragenen ordentlichen  Mitglieder dies schriftlich verlangen.

- Die ihm satzungsgemäß zustehenden Entscheidungen zu treffen.

- Über Ausgaben zu entscheiden, die den Betrag von 12.000,-- DM (6135,50 €) im Einzelfall nicht

übersteigen.

- Über finanzielle Zuwendungen des Vereins an seinen Abteilungen bis 4.000,-- DM ( 2045,17 €)

zu entscheiden. Darüber hinaus entscheidet die erweiterte Vorstandschaft.

19.4 Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt die Konten. Er liefert zur Jahreshaupt-

versammlung den Jahresabschluss und trägt diesen vor. Er überwacht den Eingang der Mit-

gliedsbeiträge und mahnt diese bei Verzug an.

19.5 Der Schriftführer führt den Vereinsschriftwechsel, fertigt Einladungen und Protokolle, verwaltet

die Mitgliederlisten und Karteien und ist außerdem verantwortlich für Statistiken, Vereinschronik

sowie Presseberichterstattung.

19.6 Von jeder Vereinssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und

dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 20 Erweiterter Vorstand

20.1 Einberufung durch den Vereinsvorstand, wenn dieser über Angelegenheiten mit besonderer

Tragweite zu entscheiden hat, die nicht zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte gehören.

20.2 Trifft Entscheidungen, die ihr satzungsgemäß zustehen und entscheidet ferner über Ausgaben, die

nicht zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören.

20.3 Die Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft können von jedem Vereinsmitglied besucht werden.

20.4 Mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der erweiterte Vorstandschaft kann

eine geheime Sitzung geführt werden. Dies jedoch nur in den Verfahren beim Erwerb der Mit-

gliedschaft, dem Ende der Mitgliedschaft und bei Disziplinarstrafen, und wenn die erweiterte Vor-

standschaft dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

20.5 Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit, die des

Stellvertreters.

20.6 Über die Sitzung der erweiterten Vorstandschaft sind Protokolle zu fertigen, die von Versamm-

lungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sind.

20.7 Beschlussfassung über die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen.

§ 21 Generalversammlung

21.2 Versammlungsformen: Generalversammlung und außerordentliche Generalversammlung

21.2 Aufgaben der Generalversammlung:

 

- Genehmigung der Jahresrechnung sowie der Jahresberichte des Vorstandes und der einzelnen

Abteilungen

- Entlastung des Vorstands

- Wahl des Vorstand, der Beisitzer und Abteilungsleiter

- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstand. Erlass und Änderung der Ehren-

Ordnung

- Festsetzung der Beitragsordnung und der Höhe der Mitgliedsbeiträge

- Entscheidung über Satzungsränderung und Streitigkeiten über Auslegung der Satzung

- Entscheidung über Anträge zur Tagesordnung in der Generalversammlung

- Beschluß über Auflösung oder Verschmelzung des Vereins.

- Beschluß über alle Angelegenheit welche die Kompetenzen des Vorstands oder der erweiterten

Vorstandschaft übersteigen.

§ 22 Abteilungsleiter

22.1 Abteilungsleiter sind verantwortlich für den Sportbetrieb innerhalb der einzelnen Abteilungen

im Verein, sollen laufen neue Mitglieder werben und das gesellige Vereinsleben mitgestalten.

22.2 Sie sind in ihrer Sparte nach außen Vertreter des Vereins, soweit es den aktiven Sportbetrieb

betrifft.

22.3 Ihre Entscheidungen bedürfen in finanzieller Sicht einer vorherigen Genehmigung, in sport-

licher einer Informationspflicht gegenüber dem Vorsitzenden.

22.4 Sie organisieren die Fahrten zum reibungslosen Ablauf des Spielbetriebs

22.5 Der Spartenbericht für die Generalversammlung ist mindestens eine Woche vorher beim 1.

Vorsitzenden abzugeben.

22.6 Jeder Abteilungsleiter kann innerhalb seiner Abteilung einen Ausschuss zur Führung der Abteilung

bilden.

22.7 Abteilungsleiter und Aussüße sind in ihrer Arbeit dem Vorstand unterstellt und verantwortlich.

Sie vertreten die Interessen der Abteilung gegenüber dem Verein und haben dem Vorstand über

den Sportbetrieb Bericht zu erstatten.

22.8 Dem Abteilungsleiter unterstehen die Übungsleiter der einzelnen Sparten.

§ 23 Beisitzer

Die Beisitzer haben die Aufgabe, das Vereinsleben in fachlicher und technischer Hinsicht mitzugestal-

ten oder die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit bzw. gegenüber kommunalen Institutionen zu

vertreten.

§ 24 Auflösung des Vereins oder einer Abteilung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufen Mitgliederbersammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschossen werden.

Wird eine Abteilung aufgelöst und hat diese eigenes Vermögen, so fließt dies gänzliche dem Gesamtverein zu.

§ 25 Haftung des Vereins

Der Verein haftet seinen Mitgliedern nur für Schäden aller Art in seinem Wirkungsbereich, soweit er durch seine Sportunfall- und haftpflichtversicherung durch den Bay. Landessportverband gedeckt ist und dies gesetzlich zulässig ist.

§ 26 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der außerordentliche Mitgliederversammlung gem. § 7 Vereinssatzung von 17.03.1979 am 21.10.1988 genehmigt und wird mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam (§71 BGB).Sie tritt an die Stelle der bisherigen geltenden Satzung.

Beitragssatzung und Ehrenordnung bleiben vorerst in Kraft.

Hintereben, den 22.10.1988

Josef Stockinger

1. Vorsitzender

Erich Kittl                                             Max Brunner                                        Max Duschl

2. Vorsitzender                                      Kassier                                               Schriftführer

Die Satzung wurde am 01.06.2004 entsprechend dem amtl. Umrechnungskurs von DM auf Euro ergänzt, und im Erscheinungsbild neu gestaltet.

Für die Übereinstimmung mit dem Original:

Rainer Pietzonka

2. Vorstand

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